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Alt 03.01.2005, 13:25   #1
kathrinschneider
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Registriert seit: 05.05.2004
Beiträge: 225
Wie kündigen, wenn man keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hat?

hi zusammen,

folgendes: ich habe seit ende november einen 400euro-job in ner imbiß-bude. habe zwar lohnsteuerkarte etc. abgegeben, allerdings keinen arbeitsvertrag unterschrieben.

nun möchte ich die job kündigen, weil neben den arbeitsbedingungen und der geringen bezahlung ich für mich festgestellt habe, dass es nix für mich ist (aus diversen gründen)

so, nun stellt sich für mich die frage, sollte ich meiner chefin (sehe sie nur abends für ca. 20 min., wenn sie kasse macht) es mitteilen, dass ich mich nach was anderem umsehe? oder sollte ich abwarten bis ich was habe und dann knall auf fall kündigen? habe für mittwoch ein gespräch mit nem potentiellen arbeitgeber... und bin mir unsicher wie ich das regeln sollte.

wie sieht es den rein rechtlich aus: normalerweise hat man doch sowas wie ne probezeit 3 - 6 monate i.d.R. in der man fristlos kündigen kann, ansonsten regelt doch der arbeitsvertrag die kündigungsfristen. wie sieht es denn dann aus wenn man keinen arbeitsvertrag hat?

danke wenn ihr mir ein paar infos dazu geben könntet...
gruß kathrin
kathrinschneider ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.01.2005, 13:34   #2
Kalle-Klump
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Beiträge: 25.444
Zitat:
Zitat von Hoß + Wick Anwaltskanzlei
Kündigungsfrist
Datum: 22.08.04


Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Kündigungsfristen und - gründe gelten (bei einem 400-Euro-Job der 8 Monate besteht) in einem Betrieb mit WENIGER als 5 Arbeitnehmern? Gibt es bei diesen Betrieben überhaupt arbeitsrechtliche Bedingungen zum Thema Kündigung bzw. Kündigungsschutz ?

Carina P.

Antwort: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Unternehmen, in denen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sollten also in Ihrem Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so kann das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden.

In derartigen Kleinbetrieben ist die Kündigung von Arbeitnehmern grundsätzlich jederzeit möglich. Der Arbeitgeber kann frei auswählen, von welchem Mitarbeiter er sich trennen will. Die Kündigung darf allerdings nicht sittenwidrig sein. Darüber hinaus darf die Kündigung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Arbeitnehmer die über einen Sonderkündigungsschutz verfügen - beispielsweise werdende Mütter - haben auch in derartigen Kleinbetrieben den entsprechenden Kündigungsschutz.

Im Übrigen ist in Kleinbetrieben – wie auch in größeren Betrieben – nur die Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Beschäftigungsdauer, wobei Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden. Solange das Arbeitsverhältnis noch nicht zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates. Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, kann nur noch mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonates durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Für den Arbeitnehmer bleibt immer die vorgenannte kürzere Kündigungsfrist bestehen, solange nicht ausnahmsweise der Arbeitsvertrag besagt, dass auch für den Arbeitnehmer die längeren abeitgeberseitigen Kündigungsfristen gelten.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden, kann der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonates kündigen; bei 8 Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten. Hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre bestanden, kann mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden. Ab dem 12. Jahr des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die Kündigungsfrist auf 5 Monate.

Bei 15 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonates. Wie oben bereits erwähnt, zählen allerdings nur die Beschäftigungsjahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Axel Hoß
Rechtsanwalt

Hoß + Wick Anwaltskanzlei
Wilhelm-von-Capitaine-Str. 11
50858 Köln
Telefon: (0221) 8206264
E-mail: rae-hoss-und-wick@netcologne.de
Quelle
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Kalle-Klump ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.01.2005, 14:27   #3
christian@freihoff.org
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Beiträge: 3.160
Zitat:
Im Übrigen ist in Kleinbetrieben – wie auch in größeren Betrieben – nur die Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist orientiert sich an der Beschäftigungsdauer, wobei Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden. Solange das Arbeitsverhältnis noch nicht zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates.
ui, das heißt, sie muss auf jeden fall 4 wochen vorher bescheid sagen? irgendwie recht viel, dafür dass sie grad mal erst seit zwei monaten dort schafft.
christian@freihoff.org ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.01.2005, 14:36   #4
Kalle-Klump
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Benutzerbild von Kalle-Klump
 
Registriert seit: 21.05.2001
Beiträge: 25.444
Bei solchen Jobs ist es aber üblich, in Einvernehmen Beider "fristlos" zu kündigen. Oben zitierter Text ist nur die rechtliche Formalie, daran müssen sich Beide nicht halten wenn sie einig sind.
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Alt 04.01.2005, 20:05   #5
xxyy
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Hallo Kathrin,

entgegen der landläufigen Meinung kann man (von ein paar Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen) auch während der Probezeit nicht fristlos kündigen.

Damit eine Probezeit gilt, muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Dies kann auch mündlich geschehen.

Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart sind, gelten automatisch die gesetzlichen Fristen nach §622 BGB. Die betragen innerhalb einer vereinbarten Probezeit 2 Wochen und danach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, dann kann man das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beenden. Sofern man sich einig wird, kann das auch ohne Einhaltung von Fristen geschehen.
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Alt 04.01.2005, 21:41   #6
kathrinschneider
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Benutzerbild von kathrinschneider
 
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nun ja, da weiß ich erstmal ein wenig weiter.

habe morgen mein termin mit einem potentiellen neuen arbeitgeber und werde dann mit meiner jetzigen chefin sprechen. mal sehen wie sich die sache regeln lässt.
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Alt 04.01.2005, 23:51   #7
falko
Ohne mich, was wäre dann Powerforen???
 
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Hier ist alles genau aufgelistet.
http://home.debitel.net/user/neger/recht.html#mini
mfg falko
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Niemals wieder:
http://www.youtube.com/watch?v=6-eHd...eature=related
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Alt 05.01.2005, 14:53   #8
rommolus
Generator Administrator
 
Benutzerbild von rommolus
 
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Ort: http://www.kipor.org ....weil da gibts gute Preise
Beiträge: 5.294
Moin

@kathrinschneider
Die Antwort von xxyy, ist für Deine konkrete Frage, absolut richtig formuliert.

@xxyy
Top Antwort.

Gruß
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The Lord of the Board
..
rommolus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.01.2005, 20:28   #9
Corinna
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Und? Hat's mit dem neuen Job geklappt?
Ich drücke die Daumen.
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Alt 05.01.2005, 21:41   #10
kathrinschneider
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Benutzerbild von kathrinschneider
 
Registriert seit: 05.05.2004
Beiträge: 225
naja, das gespräch heute war sehr positiv, endgültigen bescheid bekomme ich dann am dienstag.

würde mich echt freuen wenn das klappen würde, da die jetzigen arbeitsbedingungen einfach nicht mein fall sind.

mit meiner chefin werde ich dann am dienstag sprechen, wenn ich die zusage vom neuen "chef" habe. ich denke mal von dienstag (11.01) an bis ende des monats sind es 2 wochen.. denke mal das reicht.
kathrinschneider ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.01.2005, 21:44   #11
Corinna
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