Hier mal ein Auszug aus der DIN/VDE.
Ich hoffe dies hilft Euch weiter. Einmal lesen und dann diskutieren.
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DIN VDE 0855-300 (VDE 0855 Teil 300):2000-04
6 Potentialausgleich
6.1 Allgemeine Anforderungen
Das Sende-/Empfangssystem muß entsprechend den Forderungen der Normen der Reihe VDE 0100 geplant und
aufgebaut werden, so daß auf den Schirmen der Koaxialkabel oder an zugänglichen, berührbaren Metallteilen
eines beliebigen Teiles der Anlage keine berührungsgefährlichen Spannungen – außer hochfrequenten Spannun-gen
– auftreten können. Dazu ist ein durchgehender Potentialausgleich durchzuführen (siehe DIN VDE 0100-444
(VDE 0100 Teil 444)).
Die Anforderungen hinsichtlich der Erdung und des Blitzschutzes sind in Abschnitt 12 festgelegt.
Die Systeme für Erdung und Potentialausgleich müssen nach den Forderungen DIN VDE 0100 Teil 540 geplant
und aufgebaut werden.
6.2 Ausführungen des Potentialausgleichs
6.2.1 Um zu verhindern, daß Spannungsunterschiede zwischen der Antennenanlage und anderen davon unab-hängigen
metallenen Gebäudeinstallationen auftreten können, die Personen gefährden oder zu Sachschäden,
z. B. durch Überschlag, führen können, ist die Antennenanlage in den Potentialausgleich des Gebäudes einzu-beziehen.
ANMERKUNG: Der Potentialausgleich zwischen den metallenen Installationen und den elektrischen Anlagen im und am
Gebäude erfolgt im allgemeinen im Kellergeschoß oder in Höhe der Gebäudeoberfläche.
6.2.2 Der Potentialausgleich kann durch Leiter, Kabelschirme oder leitfähige Gehäuse bzw. Anlagenteile erreicht
werden.
ANMERKUNG: Als Anlagenteile können auch durchgehende metallene Wasserverbrauchsleitungen oder Heizungs-rohre,
Kabelkanäle usw. genutzt werden.
6.2.3 Die Schirme von Kabeln, die in ein Gebäude hinein- oder aus dem Gebäude herausführen, müssen auf
kürzestem Wege in den Potentialausgleich einbezogen werden. Beispiele sind in Bild 2 und Bild 3 dargestellt.
6.2.4 Es ist dafür zu sorgen, daß die leitende Durchverbindung (Potentialausgleich) auch dann bestehenbleibt,
wenn Geräte ausgetauscht oder entfernt werden. Ein Beispiel zeigt Bild 4.
6.2.5 Der an die Haupterdungsklemme angeschlossene Potentialausgleichsleiter muß mechanisch stabil sein
und einen Querschnitt von mindestens 10 mm 2 Kupfer oder 16 mm 2 Aluminium oder 50 mm 2 Stahl haben.
6.2.6 Jede Verbindung eines Potentialausgleichsleiters oder Erdungsleiters mit einem Erdungsanschlußpunkt
muß leicht zugänglich und zuverlässig durch Quetsch-, Klemm-, Schweiß- oder Hartlötverbindung ausgeführt sein.
6.2.7 Alle metallischen Umhüllungen, Gehäuse, Montagerahmen, Montagegestelle und netzgespeisten Geräte
müssen, wie in den Bildern 4 und 6 gezeigt, mit einem externen Erdungsanschlußpunkt ausgestattet sein.
6.2.8 Metallische Umhüllungen von netzgespeisten Geräten müssen geerdet werden, wenn sie sich außerhalb
von Gebäuden befinden. Ein Beispiel zeigt Bild 1.
6.2.9 Durch Blitzeinwirkung gefährdete Starkstrom-Verbraucheranlagen können durch Einbeziehung der aktiven
Leiter und des Neutralleiters in den Potentialausgleich mittels Überspannungs-Schutzeinrichtungen geschützt
werden (siehe DIN V VDE V 0100-534 (VDE V 0100 Teil 534)).
7 Netzgespeiste Geräte
7.1. Die in Sende-/Empfangssystemen verwendeten Geräte müssen die Anforderungen nach DIN EN 60065
bzw. DIN EN 60950 Schutzklasse I oder Schutzklasse II erfüllen. Geräte, die nicht unter diese Normen fallen,
müssen die Anforderungen der dafür zutreffenden Normen einhalten.
7.2 Geräte, die im Freien eingesetzt sind und am Stromversorgungsnetz betrieben werden, müssen so kon-struiert
sein, daß schädliche Auswirkungen durch Feuchtigkeit, Wasser, Staub und dergleichen vermieden wer-den.
Andernfalls müssen sie in einem geeigneten tropf-, spritz- oder druckwasserfesten Gehäuse so unterge-bracht
werden, daß der erforderliche Schutzgrad sichergestellt ist.
In geschützten Anlagen im Freien müssen Betriebsmittel mindestens tropfwassergeschützt sein (Schutzart IPX1
nach DIN VDE 0470-1 (VDE 0470 Teil 1)). In ungeschützten Anlagen im Freien müssen Betriebsmittel mindestens
sprühwassergeschützt sein (Schutzart IPX3 nach DIN VDE 0470-1 (VDE 0470 Teil 1)).
8 Fernspeisung
8.1 Falls Geräte im Außenbereich ferngespeist werden, wie Vorverstärker, rauscharme Konverter usw., muß
das System die folgenden Anforderungen erfüllen:
8.2 Die Fernspeisespannung zwischen den Leitern des Speisekabels darf eine effektive Wechselspannung
von 50 V oder eine Gleichspannung von 120 V nicht überschreiten. Zur Messung der Wechselspannung muß ein
von der Kurvenform unabhängiger Effektivwertmesser verwendet werden.
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DIN VDE 0855-300 (VDE 0855 Teil 300):2000-04
11.2 Falls erforderlich, sind entsprechende Sicherheitsabstände vom Bedien- und Wartungspersonal zu den
Sendeantennen einzuhalten. Sollten diese Abstände nicht eingehalten werden können, dann sind andere Schutz-maßnahmen
wie Reduzierung der Sendeleistung oder Abschalten der Sender vorzunehmen. Anforderungen und
Hinweise für den Frequenzbereich 10 (30) kHz bis 300 GHz findet man in E DIN VDE 0848 Teil 2, ENV 50166-2,
ICNIRP-Leitfaden.
12 Schutz gegen atmosphärische Überspannungen und Verhinderung
von Spannungsunterschieden
12.1 Allgemeines
Diese Anforderungen sollen Antennenanlagen, einschließlich Satellitenantennen, vor den Wirkungen von Blitz-entladungen
und statischen atmosphärischen Überspannungen schützen. Die Antennenanlagen müssen so aus-geführt
und aufgebaut sein, daß sie Blitzentladungen standhalten, ohne daß dadurch die Gefahr eines Brandes
oder des Abreißens von Teilen der Antennenanlage besteht, wodurch Personen gefährdet werden können, die
sich in der Nähe der Anlage aufhalten. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Anlage einem Blitzstrom von
100 kA (Prüfimpuls 10/350 ms) entsprechend der Schutzklasse III in ENV 61024-1 standhält.
Die Antennenanlagen sind deshalb mit Fangeinrichtungen auszurüsten, in deren Schutzbereich die Antennen
ohne eigene ausreichende Blitzstromfestigkeit zu montieren sind (siehe Normen der Reihe VDE 0185).
Ist dies aus elektrischen Gründen, z. B. bei an der Mastspitze montierten Rundstrahlantennen, nicht möglich, dann
müssen die Antennen selbst dem Blitzstrom standhalten.
Nach diesen Schutzanforderungen ausgeführte Antennenanlagen ersetzen nicht eine Blitzschutzanlage nach
ENV 61024-1 bzw. VDE 0185 und sind nicht für den umfassenden Schutz von Gebäuden und anderen Bauwerken
bestimmt.
Die folgenden Fälle dürfen von diesen Schutzvorschriften ausgenommen werden:
– Außenantennen, die mehr als 2 m unterhalb der Dachkante und weniger als 1,5 m vom Gebäude ange-bracht
sind;
– Antennenanlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden.
Beispiele sind in Bild 5 dargestellt.
ANMERKUNG: Die Anwendung der Schutzanforderungen für diese Fälle wird jedoch empfohlen.
Antennen dürfen nicht auf Gebäuden errichtet werden, die leicht entzündbare Dachabdeckungen haben (z. B.
Stroh, Reet oder ähnliche Materialien).
Antennenleitungen und Erdungsleiter dürfen grundsätzlich nicht durch solche Räume geführt werden, die zur
Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen wie Heu, Stroh und dergleichen dienen oder in denen sich explosions-fähiges
Gas-Luft-Gemisch bilden oder ansammeln kann.
Im Ausnahmefall dürfen Antennenkabel und Erdungsleiter durch die oben beschriebenen Bereiche geführt wer-den,
– wenn die Schirme der Antennenkabel zusammen bzw. die Erdungsleiter eine Blitzstromfestigkeit von 50
kA (Prüfimpuls 10/350 ms) besitzen,
– wenn ein Mindestabstand von mehr als 1 m zu anderen metallischen Installationen eingehalten wird.
ANMERKUNG: Der maximale Blitzstrom nach Schutzklasse III (diese wird für Sende-/Empfangssysteme nach dieser
Norm zugrunde gelegt), wird mit 100 kA angesetzt (siehe ENV 61024-1). Es wird angenommen, daß eine Hälfte des
Blitzstromes (50 kA) über die Erdungsleitung und die andere Hälfte (50 kA) über die Schirme aller Antennenkabel fließt.
Empfehlung: Antennenelemente, die aus Funktionsgründen nicht direkt mit dem Potentialausgleich verbunden
werden können und mit einer Antennen-Speiseleitung verbunden sind, sollen durch Ableiter geschützt werden.
12.2 Schutz der Antennenanlage
12.2.1 Gebäude mit einer Blitzschutzanlage (LPS)
Wenn das Gebäude mit einer Blitzschutzanlage entsprechend VDE 0185 ausgerüstet ist, muß der metallene
Antennenmast (Antennentragwerk) auf dem kürzestmöglichen Weg mit der Gebäude-Blitzschutzanlage über
einen Erdungsleiter nach 12.3 verbunden werden.
12.2.2 Gebäude ohne Blitzschutzanlage (LPS)
Ist das Gebäude nicht mit einer Blitzschutzanlage nach VDE 0185 ausgerüstet, dann muß der metallene Anten-nenmast
(Antennentragwerk), wie unter 12.3 beschrieben, geerdet werden.
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