Als
Virtuelles Hausverbot bezeichnet man ein
Hausverbot im
Internet, insbesondere das Verbot der Teilnahme an
Chats,
Internetforen, virtuellen
Gästebüchern und ähnlichem.
Die deutsche Rechtsprechung bekräftigte in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren ein solches Hausverbot im Jahre
2000 im Diskussionsforum zu Artikeln von
heise.de. In diesem Fall war es im Forum zu Streit und Beleidigungen gekommen, was vom Betreiber als Störung angesehen wurde.
Die 10.
Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vertrat die Auffassung, dass ein Internetforum mit öffentlichem Besucherverkehr allen offen steht und ein Hausverbot nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe (LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99).
[1] Dieses Urteil wurde jedoch vom
Oberlandesgericht Köln zugunsten des Forenbetreibers aufgehoben, nachdem die Gründe spezifiziert wurden (OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 19 U 2/00).
[2]
Mangels körperlichen Eindringens ist ein Verstoß gegen das virtuelle Hausverbot
nicht als
Hausfriedensbruch strafbar.